Kategorie
Heilmittelverordnung
Ausstellung
Haus- oder Facharzt
Grundlage
G-BA Heilmittel-Richtlinie
Was bedeutet Erst- und Folgeverordnung?
Die Unterscheidung zwischen Erstverordnung und Folgeverordnung regelt, ob eine Heilmittelverordnung (rosa Rezept) den Beginn einer Therapie oder deren Weiterführung darstellt. Beide Verordnungsarten beziehen sich auf denselben Krankheitsfall – also dieselbe Diagnose bzw. Leitsymptomatik – und sind ein zentrales Steuerungselement der Heilmittelversorgung in Deutschland.
Eine Erstverordnung stellt der Arzt aus, wenn erstmals ein Heilmittel (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie) zur Behandlung eines neuen Krankheitsfalls verordnet wird. Reicht die verordnete Menge an Behandlungseinheiten nicht aus, um das Therapieziel zu erreichen, kann der Arzt nach erneuter Befundkontrolle eine Folgeverordnung ausstellen.
Die Rechtsgrundlage für beide Verordnungsarten bildet die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der konkrete Rahmen – zum Beispiel die orientierende Behandlungsmenge – ergibt sich aus dem Heilmittelkatalog der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Unterschiede zwischen Erst- und Folgeverordnung
Beide Verordnungsarten nutzen dasselbe Formular (Muster 13), unterscheiden sich aber in Zeitpunkt, Voraussetzung und Abrechnungslogik:
- Erstverordnung: erste Verordnung im aktuellen Krankheitsfall – Therapiebeginn.
- Folgeverordnung: setzt die Behandlung desselben Krankheitsfalls fort.
- Folgeverordnungen sind möglich, solange das Therapieziel noch erreichbar erscheint.
- Vor jeder Folgeverordnung prüft der Arzt Befund und Therapiefortschritt.
- Wechselt die Diagnose oder Leitsymptomatik, beginnt ein neuer Krankheitsfall mit erneuter Erstverordnung.
- Beide Verordnungen unterliegen den Regeln zu Behandlungsfrequenz und -menge aus dem Heilmittelkatalog.
Krankheitsfall: Ein Krankheitsfall gilt im Sinne der Heilmittel-Richtlinie als abgeschlossen, wenn 6 Monate lang keine Behandlung erfolgt ist und sich Diagnose oder Leitsymptomatik nicht geändert haben. Danach beginnt bei erneuter Verordnung wieder eine Erstverordnung.
So läuft die Verordnung ab
Erstverordnung
Arzt stellt Diagnose, wählt Heilmittel und legt die Anzahl der Einheiten fest.
Befundkontrolle
Nach den verordneten Einheiten bewertet der Arzt Fortschritt und Therapieziel.
Folgeverordnung
Bei weiterem Bedarf wird die Therapie mit einer Folgeverordnung fortgeführt.
Was heißt das für Patientinnen und Patienten?
- Therapiekontinuität ist gewährleistet, solange das Behandlungsziel noch erreichbar ist
- Zuzahlung fällt pro Verordnung an – unabhängig davon, ob Erst- oder Folgeverordnung
- Arzttermin ist vor jeder Folgeverordnung erforderlich (Befundkontrolle)
- Gültigkeit der Verordnung ist fristgebunden – Therapiebeginn muss zeitnah erfolgen
- Besondere Verordnungsbedarfe sind bei chronischen Erkrankungen möglich
Wichtig zu wissen: Seit der Reform der Heilmittel-Richtlinie (2021) gibt es keine strikte Unterteilung in „Erstverordnung“ und „Folgeverordnung“ mehr auf dem Rezept. Die Begriffe werden im Alltag und im Heilmittelkatalog aber weiterhin genutzt, um Therapiebeginn und Weiterführung zu beschreiben.
Häufige Fragen zu Erst- und Folgeverordnung
Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Folgeverordnung?
Die Erstverordnung ist die erste Heilmittelverordnung im aktuellen Krankheitsfall. Die Folgeverordnung setzt die Therapie desselben Krankheitsfalls fort, wenn die Behandlungsmenge der Erstverordnung nicht ausgereicht hat, um das Therapieziel zu erreichen.
Wie oft kann eine Folgeverordnung ausgestellt werden?
Eine Folgeverordnung kann so oft ausgestellt werden, wie es medizinisch notwendig ist und das Therapieziel weiterhin erreichbar erscheint. Orientierung bieten die im Heilmittelkatalog genannten Behandlungsmengen pro Diagnosegruppe.
Muss ich vor einer Folgeverordnung erneut zum Arzt?
Ja. Vor jeder Folgeverordnung ist ein Arzttermin zur Befundkontrolle erforderlich. Der Arzt bewertet den Therapiefortschritt und entscheidet, ob und mit welcher Behandlungsmenge die Therapie fortgeführt wird.
Fällt bei einer Folgeverordnung erneut eine Zuzahlung an?
Ja. Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren leisten pro Verordnung eine Zuzahlung von 10 % der Behandlungskosten plus 10 € – unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung handelt. Befreiungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wann beginnt ein neuer Krankheitsfall?
Ein neuer Krankheitsfall beginnt, wenn sich die Diagnose oder Leitsymptomatik ändert oder wenn innerhalb von sechs Monaten keine Behandlung mehr stattgefunden hat. In diesem Fall stellt der Arzt wieder eine Erstverordnung aus.
Erst- und Folgeverordnung im Therapie Zentrum Augsburg
Im Therapie Zentrum Augsburg behandeln wir Sie auf Basis Ihrer ärztlichen Verordnung – gleich, ob Erst- oder Folgeverordnung. Unsere Therapeut:innen dokumentieren Ihren Therapiefortschritt sorgfältig und stellen Ihnen bei Bedarf einen Therapiebericht für den verordnenden Arzt aus. So erhalten Sie eine lückenlose Versorgung in der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie.
Quellen & weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) – Heilmittel-Richtlinie: Rechtsgrundlage für Erst- und Folgeverordnungen.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Heilmittelkatalog: Orientierende Behandlungsmengen pro Diagnosegruppe.
- Bundesministerium für Gesundheit – Heilmittel: Rahmen zu Zuzahlung, Verordnung und Versorgungsauftrag.
- G-BA – Heilmittel: Methodenbewertung: Hintergrundinformationen zur Weiterentwicklung der Heilmittelversorgung.
- BMG – Begriffe A–Z: Heilmittel: Überblick über die Versorgung mit Heilmitteln in Deutschland.