Ort
Zu Hause oder im Pflegeheim
Verordnung
Arzt kreuzt „Hausbesuch“ an
Wegegeld
Aufschlag pro Wegstrecke
Was ist ein Hausbesuch in der Therapie?
Ein Hausbesuch (HB) ist eine Heilmittelleistung, bei der die Therapie nicht in der Praxis, sondern in der gewohnten Umgebung der Patientin oder des Patienten stattfindet – also zu Hause, in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege oder im Pflegeheim. Voraussetzung ist, dass der behandelnde Arzt den Hausbesuch auf der Heilmittelverordnung ausdrücklich anordnet. Dafür gibt es auf dem Verordnungsformular (Muster 13) ein eigenes Ankreuzfeld.
Der Hausbesuch ist kein eigenständiges Heilmittel, sondern eine Leistungsform, in der die verordnete Therapie – zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie – erbracht wird. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen Gründen die Praxis nicht aufsuchen können, eine lückenlose Versorgung zu ermöglichen.
Die rechtlichen Vorgaben zur Verordnung von Hausbesuchen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Heilmittel-Richtlinie. Für jede Wegstrecke zum Patienten darf ein Wegegeld-Aufschlag abgerechnet werden, der bei gesetzlich Versicherten vollständig von der Krankenkasse übernommen wird – die gesetzliche Zuzahlung kann sich dadurch leicht erhöhen.
Wann wird ein Hausbesuch verordnet?
Ein Hausbesuch wird immer dann verordnet, wenn der Weg in die Praxis aus medizinischen Gründen nicht oder nur mit erheblichem Risiko möglich ist. Typische Indikationen sind:
- Immobilität durch Lähmungen, fortgeschrittene Arthrose oder Multiple Sklerose
- Zustand nach Operation – z. B. nach Hüft- oder Knie-Endoprothese, Wirbelsäulen-OP
- Schwere Erkrankungen wie fortgeschrittene COPD, Herzinsuffizienz oder onkologische Diagnosen
- Geriatrische Patienten mit Multimorbidität, Demenz oder Sturzrisiko
- Versorgung im Pflegeheim oder in der Kurzzeitpflege
- Neurologische Akutereignisse wie Schlaganfall in der frühen Rehabilitationsphase
- Palliativpatienten mit eingeschränkter Belastbarkeit
Voraussetzung: Der Arzt kreuzt auf der Heilmittelverordnung (Muster 13) das Feld „Hausbesuch“ an. Ohne diese ausdrückliche Anordnung darf die Therapie nicht im häuslichen Umfeld erbracht werden. Welche Heilmittel bei welcher Diagnose in Frage kommen, regelt der Heilmittelkatalog der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
So läuft ein Hausbesuch ab
Terminvereinbarung
Nach Eingang der Verordnung vereinbaren wir einen festen Termin bei Ihnen vor Ort.
Therapie vor Ort
Anamnese, Befund und Behandlung finden in Ihrer gewohnten Umgebung statt.
Alltagstransfer
Übungen und Hilfsmittelberatung werden direkt an Ihre Wohnsituation angepasst.
Vorteile eines Hausbesuchs
- Lückenlose Versorgung auch bei eingeschränkter Mobilität
- Gewohnte Umgebung reduziert Stress und Ängste, besonders bei demenziell Erkrankten
- Individuelle Alltagsbezogenheit – die Therapie findet direkt in Ihrer Wohnsituation statt
- Hilfsmittel und Wohnumfeld können direkt geprüft und angepasst werden
- Entlastung der Angehörigen, da kein aufwändiger Transport zur Praxis nötig ist
Wichtig zu wissen: Pro Wegstrecke zum Patienten fällt ein gesetzlich geregeltes Wegegeld an. Bei gesetzlich Versicherten wird das Wegegeld vollständig von der Krankenkasse übernommen – die gesetzliche Zuzahlung (10 % plus 10 €) bleibt auf den eigentlichen Heilmittelwert plus Wegegeldanteil begrenzt. Bei privatversicherten Patienten richtet sich die Erstattung nach dem jeweiligen Vertrag.
Häufige Fragen zum Hausbesuch
Wer hat Anspruch auf einen Hausbesuch?
Anspruch hat, wem der behandelnde Arzt aus medizinischen Gründen den Hausbesuch auf der Heilmittelverordnung ausdrücklich verordnet. Typische Gründe sind Immobilität, Zustand nach Operation, schwere Erkrankungen oder geriatrische Pflegesituationen.
Wer zahlt den Hausbesuch?
Bei gesetzlich Versicherten werden sowohl die Heilmittelleistung als auch das Wegegeld vollständig von der Krankenkasse übernommen. Es bleibt die übliche gesetzliche Zuzahlung von 10 % plus 10 € pro Verordnung. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte rechnen nach ihrem jeweiligen Vertrag ab.
Wie schnell bekomme ich einen Hausbesuch-Termin?
Sobald uns die ärztliche Verordnung mit dem Hausbesuch-Kreuz vorliegt, vergeben wir zeitnah einen Termin. Die Wartezeit hängt von der Dringlichkeit (z. B. nach Krankenhausentlassung) und der Therapeuten-Kapazität im Einsatzgebiet ab.
Welche Therapien können als Hausbesuch erbracht werden?
Prinzipiell alle Heilmittel, die auch in der Praxis verordnet werden – insbesondere Physiotherapie, Manuelle Lymphdrainage, Ergotherapie und Logopädie. Einige Leistungen wie Geräte-gestütztes Training (KGG) sind allerdings an die Praxisausstattung gebunden.
Fällt für den Hausbesuch eine zusätzliche Zuzahlung an?
Für gesetzlich Versicherte fällt eine prozentuale Zuzahlung auch auf das Wegegeld an, diese ist aber Teil der bestehenden 10 % plus 10 € pro Verordnung. Details regelt das Bundesministerium für Gesundheit.
Hausbesuche im Therapie Zentrum Augsburg
Das Therapie Zentrum Augsburg bietet Hausbesuche für Patientinnen und Patienten in Augsburg und Umgebung an – sowohl im privaten Umfeld als auch in Pflegeheimen und betreuten Wohneinrichtungen. Unsere Therapeut:innen sind auf die häusliche Versorgung nach Operationen, bei geriatrischen Diagnosen und in der neurologischen Rehabilitation spezialisiert.
Wir decken dabei alle drei Fachbereiche ab: Physiotherapie zur Mobilisation und Schmerzreduktion, Ergotherapie für Alltagsaktivitäten und Hilfsmittelberatung sowie Logopädie bei Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen. Bitte fragen Sie den Hausbesuch bei Rezeptvorlage an, damit wir die Kapazitäten im Einsatzgebiet planen können.
Quellen & weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) – Heilmittel-Richtlinie: Gesetzliche Grundlage für Verordnung und Leistungsform Hausbesuch.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Heilmittelkatalog: Offizielle Zuordnung von Diagnosen, Heilmitteln und Verordnungsvorgaben.
- Deutsche Gesellschaft für Geriatrie (DGG): Fachinformationen zur geriatrischen Versorgung und aufsuchenden Therapie.
- Bundesministerium für Gesundheit – Heilmittel: Informationen zu Verordnung, Zuzahlung und Wegegeld bei Heilmittelleistungen.